US-(RE-)Export

Ob ein Export von den Regularien der USA betroffen ist oder nicht hängt von mehreren Kriterien ab: ist das Unternehmen oder die handelnde Person US-Person i.S.d. Export Administration Regulations (EAR) etc.?


Die EAR befassen sich mit dem Export und Re-Export von zivilen und Dual Use US-Gütern; bis auf wenige Ausnahmen sind sämtliche Ausfuhren „Subject to the EAR“.


Wie in Europa gibt es Embargos gegen Länder und Personen sowie Güterlisten. In den Güterlisten werden auf Positionsebene der US-Ausfuhrliste länderspezifische Kontrollgründe (Reasons for Control) angegeben. Sollte die Notwendigkeit einer Lizenzbeantragung beim Bureau of Industry and Security (BIS) bestehen, gilt es die Lizenzausnahmen zu beachten, die ebenfalls in den Güterlisten benannt sind.


Eine weitere Besonderheit des amerikanischen Rechts sind die insgesamt zehn Allgemeinen Verbotsnormen [General Prohibitions]. Trifft eine dieser Normen zu ist der Export verboten.


Tückisch ist außerdem der Umgang mit der "de minimis Rule".  Diese besagt, dass deutsche Güter mit einem US-Anteil von mehr als 25% bei einem Re-Export ebenfalls „Subject to the EAR“ werden. In Ausnahmefällen liegt die „de minimis Schwelle“ schon bei 10% US-Anteil in deutschen Produkten.


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